Die neue Grundsteuer in Bayern
Neue Grundsteuerhebesätze ab 2025
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 machte eine Reform der Grundsteuer notwendig. Am 23.11.2021 hat der Bayerische Landtag daher ein neues Bayerisches Grundsteuergesetz erlassen. Dieses Gesetz gilt für die Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
In der Gemeinde Vaterstetten hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.10.2024 folgende neue Hebesätze für die Grundsteuer A + B ab 2025 beschlossen:
- Grundsteuer A (Land.-u. Forstwirtschaft) 350 v.H.
- Grundsteuer B (Grundstücke u. Gebäude) 445 v.H.
Berechnung der Grundsteuer
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Beispiel:
100 Messbetrag x 4,45 = 445 € Grundsteuer/Jahr
Die Grundsteuer ist jährlich an folgenden Terminen zur Zahlung fällig:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Die wichtigsten Fragestellungen und die Antworten hierauf, die sich aus der Neuregelung der Grundsteuer ergeben, haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Der Messbetrag 2025 weicht erheblich vom Messbetrag der Vorjahre ab?
Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf den Bescheiden des Finanzamtes Ebersberg richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch. Sollte der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ebersberg. Hinweis: Aufgrund der Neuausrichtung der Grundsteuer sind Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Grundsteuerbelastung nicht vermeidbar.
Sie haben einen fehlerhaften Bescheid des Finanzamtes Ebersberg erhalten?
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt Ebersberg einlegen. Auch wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, müssen Sie den Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Sie haben einen fehlerhaften Bescheid der Gemeinde Vaterstetten erhalten?
Bitte prüfen Sie zuerst, ob ein Fehler im Grundlagenbescheid des Finanzamtes Ebersberg enthalten ist. Fehlerhafte Angaben, die bereits im Grundlagenbescheid des Finanzamtes enthalten sind, können nicht durch einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde geändert werden. Hier muss zwingend gegen den Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes Ebersberg Einspruch erhoben bzw. die Änderung beim Finanzamt beantragt werden. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden und verpflichtet diesen zu vollziehen. Weicht der Grundsteuerbescheid der Gemeinde von dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes ab, besteht die Möglichkeit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einzulegen.
Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Ebersberg ist falsch – muss ich bei der Gemeinde Vaterstetten auch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen?
Es ist nicht zwingend notwendig bei der Gemeinde auch Widerspruch einzulegen. Die Gemeinde ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Sollte also der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt aufgrund eines Fehlers geändert werden, sind wir als Gemeinde verpflichtet auch unseren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen. Die Erhebung eines Einspruches oder Widerspruches entbindet nicht von der Zahlungspflicht der Grundsteuer. Bei einem Einspruchsverfahren beim Finanzamt besteht die Möglichkeit eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Warum bekomme ich einen Bescheid obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?
Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt Ebersberg (zum Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht vollzogen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Finanzamt. Aufgrund der Grundsteuerreform kommt es zu einer verzögerten Bearbeitung, die Umschreibungen erfolgen voraussichtlich im 1. Halbjahr 2025.
Fragen und Änderungen zu Namen oder Adressen:
Bei Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen können Sie sich gerne an das Steueramt der Gemeinde Vaterstetten wenden.
Anzeige von Änderungen beim Finanzamt Ebersberg:
Wenn Sie bereits eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, sich im Nachhinein jedoch am Grundstück oder am Betrieb der Land- u. Forstwirtschaft etwas geändert hat, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderungen anzuzeigen. Gleiches gilt auch, wenn Ihnen bei Ihrer Grundsteuerklärung ein Fehler unterlaufen ist.
Sie müssen u.a. anzeigen, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
- sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Meldung erwartet.
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern
- mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
- mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)
dem Finanzamt Ebersberg gegenüber anzeigen.
Steueramt der Gemeinde Vaterstetten: Telefon: 08106 / 383 –230 / -225 / -218 / -235 E-Mail: steuer@vaterstetten.de | Finanzamt Ebersberg |
Nähere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform finden Sie unter: https://www.grundsteuer.bayern.de/
Im Folgenden Finden Sie einige Informationen die wir Ihnen zum Download bereit gestellt haben.
Bitte beachten Sie, dass die Formblätter erst Anfang Juli vom Finanzamt bereit gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie natürlich auch auf der Seite vom Finanzamt Ebersberg.
Weitere Informationen vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Grundsteuerreform finden Sie hier