Marktfestsetzung

  • Kurzbeschreibung

    Bestimmte öffentliche Veranstaltungen können nach dem Gewerberecht (§ 69 ff GewO) festgesetzt werden. 

    Darunter fallen Veranstaltungen wie:

    • Messen: Eine Messe zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.  

    • Ausstellungen: Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

    • Großmärkte: Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verkäufer oder Großabnehmer vertreibt.

    • Wochenmärkte: Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten anbietet:
      1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
      2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
      3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs.

    •  Spezialmärkte: Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

    • Jahrmärkte: Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitliche begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

    • Volksfeste: Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

    Die Festsetzung einer Veranstaltung befugt den Veranstalter, die beabsichtigte Veranstaltung unter folgenden Privilegien und Pflichten durchzuführen:

    1. Wirkungen für den Veranstalter:
       
      • Durchführungs- und Anzeigepflicht
      • Festlegung der Teilnahmebestimmungen

    2. Marktprivilegien:
       
      • keine Anwendung des Titels II der Gewerbeordnung (z.B. Gewerbeanzeige)
      • keine Anwendung der Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe beim Vertrieb von Waren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO mit Ausnahme von Volksfesten
      • keine Reisegewerbekartenpflicht für Leistungen im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO auf Messen und Ausstellungen, soweit die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltungen umfasst werden
      • bei Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten sowie bei Volksfesten treten an Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten
      • es gelten die gesetzlich ausdrücklich festgelegten Privilegien des § 10 Arbeitszeitgesetzes sowie des § 16 Abs. 2 Nrn. 2 und 6, § 17 Abs. 2 Nrn. 4 und 8 und des § 18 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
      • keine Anwendung des Gaststättengesetzes nach § 68a GewO

    Erforderliche Unterlagen 

    • Antragsformular erhältlich im Ordnungsamt
    • Vorläufiges Ausstellerverzeichnis
    • einen Lageplan des Grundstücks mit
      • eingezeichneten Gebäuden
      • Zufahrtsmöglichkeit ab öffentlicher Verkehrsfläche (mögliche Feuerwehr-/Rettungszufahrt)
      • Kennzeichnung des Veranstaltungsbereiches/Gebäudes
      • ausreichende Feuerlöscheinrichtungen
    • Gebäudegrundriss mit
      • Eingang
      • Notausgang/-gänge
      • netzunabhängige Notausgangsbeschilderung vorhanden/nicht vorhanden
      • netzunabhängige Sicherheitsbeleuchtung (auch Außen-/Notausgangsbereich) vorhanden/nicht vorhanden
      • Inneneinrichtung (wie Bühne, Aussteller-/Bewegungsflächen)
      • Angabe der elektrischen und/oder gasbetriebenen Geräte mit Standortbestimmung
      • Lage der Absperreinrichtungen (z.B. Bauzäune)
    • Behördliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Fristen

    Der Antrag auf Marktfestsetzung ist mind. 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn im Ordnungsamt der Gemeinde Vaterstetten mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Gemäß Art. 13 III DLRL (Europäische Dienstleistungsrichtlinie) wird für die Bearbeitung Ihres Antrags eine max. Bearbeitungszeit von 6 Wochen festgesetzt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald alle zum Antrag erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.


    Rechtsgrundlagen § 69 der Gewerbeordnung (GewO)

    Der Antrag auf Marktfestsetzung ist mind. 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn im Ordnungsamt der Gemeinde Vaterstetten mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.


  • Kosten

    Die Anzeige auf Marktfestsetzung ist grundsätzlich kostenfrei.

    Für den Festsetzungsbescheid können Gebühren in Höhe von 50,00 bis 1500,00 € entstehen.

    Die Gebührenhöhe wird innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden, der Bedeutung der Angelegenheit und unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende