Kampfhunde

  • Kurzbeschreibung

    Welche Hunde sind Kampfhunde?

    Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ( vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002 ) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt..


    Klasse 1
    Hunde gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10.07.1992 über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern:

    • American Pit-bull
    • Bandog
    • American Staffordshire
    • Staffordshire Bullterrier
    • Tosa Inu


    Klasse 2
    Hunde gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 10.07.1992 über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern:

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Dogue de Bordeaux
    • Fila Brasileiro
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Bullterrier
    • Cane Corso
    • Dogo Argentino
    • Perro de Presa Canario
    • Pero de Presa Mallorquin
    • Rottweiler


    Voraussetzung für die Haltung eines Kampfhundes

    Klasse 1

    Für die Haltung der Hunde (Klasse 1) gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10.07.1992 (zuletzt geändert am 04.09.2002) über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist eine Erlaubnis erforderlich.

    Für die Erteilung einer Erlaubnis muss ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Vaterstetten gestellt werden.

    Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes der Klasse 1:

    • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses mit der  Belegart O)   
    • Der Halter muss ein sog. berechtigtes Interesse nachweisen
    • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum darstellen (Vorlage eines Hunde-Sachverständigengutachtens)
    • 2 Fotos des Hundes (Seiten- und Frontaufnahme)

    Die Regierung von Oberbayern übermittelt Ihnen eine aktuelle Liste der Hundesachverständiger.
    http://www.regierung.oberbayern.bayern.de / Tel. 089/21762772.)

    Klasse 2

    Für die Haltung der Hunde (Klasse 2) gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 10.07.1992 über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern besteht die Möglichkeit ein sog. Negativzeugnis zu beantragen.
    Erteilt die Gemeinde ein sog. Negativzeugnis, so ist dieser Hund aus rechtlicher Hinsicht nicht mehr als Kampfhund zu behandeln.

    Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes der Klasse 2:

    • Antrag auf Ausstellung eines sog. Negativzeugnisses beim Ordnungsamt der Gemeinde 
    • 2 Fotos des Hundes (Seiten- und Frontaufnahme)
    • Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, muss ergänzend zum Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses ein Hunde-Sachverständigengutachten vorgelegt werden.

    Bussgeld bei Haltung ohne Genehmigung/Negativzeugnis

    Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,--  € verhängt werden. Dieses gilt auch analog für Hunde der Klasse 2, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

    Wer ist zuständig?

    Wird der Kampfhund in der Gemeinde Vaterstetten gehalten, so ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Gemeindeverwaltung zuständig. Wird der Kampfhund vorwiegend in einer anderen Gemeinde gehalten, so ist die jeweilige Gemeindeverwaltung dieser Gemeinde zuständig.

    Müssen Kampfhunde an die Leine?

    ie Gemeinde Vaterstetten hat in Ihrer Gemeindeverordnung über das Halten von Hunden (Verlinkung) geregelt, dass das freie Umherlaufen von Kampfhunden in öffentlichen Anlagen, insb. in Sport- und Schulanlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerorts verboten ist. Es dürfen nur reißfeste Leinen verwendet werden. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Was tun bei einem Beißvorfall?

    Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden wenden Sie sich bitte an die Polizei (Polizeistation Vaterstetten, Möschenfelder Str. 20, 85591 Vaterstetten, Tel.: 08106/8966-0) oder an die Polizeiinspektion Poing, Markomannenstr. 24, 85586 Poing, Tel.: +49 (08121/9917-0) bzw. an das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Vaterstetten (Tel.: 08106/383-400 oder 08106/383-450).

    Der Vorfall ist schriftlich mit folgenden Daten darzustellen:

    • Ort
    • Zeitpunkt
    • Beteiligte
    • ggf. Zeugen
    • genaue Schilderung des Vorfalles
    • Verhalten der Beteiligten
    • waren die Hunde angeleint

    Wenn bekannt :

    • Sind bereits Vorfälle mit dem/den Hund(en) bekannt
    • Rasse des/der Hunde(s)
    • Wenn vorhanden: tierärztliches Attest

    Liste der Hundesachverständigen

    Von der Regierung von Oberbayern öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige, Fachbereich „Hunde“ (Stand 2008)
    Diese finden Sie hier unter "Formulare"

    Erteilung eines Negativzeugnisses

    WICHTIGE HINWEISE: 

    Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses ist für Hunde, für die die Vermutung als Kamphund gilt, immer zu stellen. Auch für Mischlinge (z.B. Rottweiler-Mischlinge) ist ein Antrag erforderlich.

    Ist Ihr Hund jünger als 18 Monate, können Sie zunächst nur ein befristetes Negativzeugnis erhalten. Sobald Ihr Hund das Alter von 18 Monaten erreicht, ist unverzüglich ein (neuer) Antrag für ein unbefristetes Negativzeugnis zu stellen.

    Über die Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses kann erst dann entschieden werden, wenn das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des/der Hund(es/e) vorliegt.

    Bitte vereinbaren Sie, wenn der Hund bereits älter als 18 Monate ist, unverzüglich bzw. wenn er noch keine 18 Monate alt ist, rechtzeitig zum Erreichen der Altersgrenze einen Termin für die Begutachtung bei einem entsprechenden Sachverständigen. Eine Liste der Hundesachverständigen ist erhältlich bei der Regierung von Oberbayern (Tel. 089/2176-2772) oder im Ordnungsamt der Gemeinde Vaterstetten.

    Das Gutachten bitten wir Sie so bald als möglich, spätestens innerhalb 1 Monats vorzulegen.

  • Anträge / Formulare


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