Tierhaltung

  • Kurzbeschreibung

    Halten von Wirbeltiere der besonders geschützten Arten

    Information des Landratsamtes Ebersberg

    Wer wildlebende Wirbeltiere der besonders geschützten Arten z.B. als Hobby oder zu Zuchtzwecken hält, ist verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, also dem Landratsamt Ebersberg, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    Beispielsweise gehören zu den besonders geschützten Tierarten fast alle wildlebenden heimischen Säugetiere, alle europäischen Vogel-, Reptilien- und Lurcharten, aber auch Tiere wie Papageien, Schildkröten, Leguane, Raubkatzen, Krokodile, Schlangen und Fische. Die besonders geschützten Tierarten sind im Wesentlichen im Washingtoner Artenschutzabkommen, der Bundesartenschutzverordnung und in EG-Verordnungen aufgeführt.

    Auch spätere Zu- oder Abgänge sowie Nachzuchten müssen dem Landratsamt Ebersberg unverzüglich mitgeteilt werden. Dies schreibt die Bundesartenschutzverordnung vor. Die Anzeige muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben z.B. zu Art, Zahl, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie besonderen Kennzeichen der Tiere enthalten.

    Um die Tiere eindeutig identifizieren zu können, sind sie zu kennzeichnen. Abhängig von Art und Gewicht hat dies durch Fußringe (z.B. bei Vögeln), Transponder oder regelmäßige Fotodokumentation zu erfolgen.

    Zur fachgerechten Haltung gehören auch die nötigen Papiere. Abhängig vom Schutzstatus der Tiere benötigt man einen Herkunftsnachweis vom Züchter oder eine amtliche EG-Bescheinigung (früher Cites genannt). Beim Tod von Tieren sind freigewordene Kennzeichen sowie ggf. vorhandene private oder amtliche Bescheinigungen dem Landratsamt
    im Original auszuhändigen.

    Beim Landratsamt Ebersberg können weitere Auskünfte und entsprechende Anzeigeformblätter unter der Telefon-Nr. 08092/823-447 angefordert bzw. in Zimmer 3.05 abgeholt werden. Wir sind außerdem per Fax Nr. 08092/823-9447 oder per E-Mail: brigitte.puehl-ebe.bayern.de erreichbar.

    Vor einer persönlichen Vorsprache im Landratsamt Ebersberg empfehlen wir eine telefonische Terminvereinbarung. Dies ist meist auch kurzfristig möglich.


    Haltung gefährlicher Tiere

    Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art in der Gemeinde Vaterstetten

    Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art

    Tiere sind gefährlich, wenn der Umgang mit Ihnen wegen der Ihnen eigentümlichen Veranlagung oder Verhaltensweise zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Ein Tier wildlebender Art gilt nach dem Gesetz dann als gefährlich, wenn es einer Tierart angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Es spielt dabei keine Rolle, ob es im individuellen Fall diese Eigenschaft noch besitzt (Beschluss des BayObLG aus dem Jahr 1985). Tiere, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden, sind Tiere wildlebender Art.

    Beispiele: Würge- und Girfschlange, Riesenschlange, Giftspinnen, Skorpione, Reptilien, Bären, Affen usw.

    Rechtliche Grundlage

    Die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art regelt Artikel 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

    Grundsätzlich ist die Haltung solcher Tiere zunächst verboten. Das heißt, die gesetzliche Vorschrift des Art. 37 LStVG stellt ein Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Eine Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind. Die Informationen beinhalten lediglich allgemeine Hinweise mit der Thematik "Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art" und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Entscheidend ist die aktuelle Rechtslage und die Überprüfung der zuständigen Behörde im Einzelfall.

    Voraussetzungen für die Haltung

    Grundsätzlich ist die Haltung solcher Tiere zunächst verboten. Das heißt, diese gesetzliche Vorschrift des Art. 37 LStVG stellt ein Verbot mit einem sog. Erlaubnisvorbehalt dar. Eine Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art kann nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind.

    1. Persönliche Voraussetzungen:

      Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Im öffentlichen Interesse und im Nachbarschaftsinteresse muss der Antragsteller eine ausreichende Gewähr bieten, dass er für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt und persönlich geeignet ist, damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besetz entstehen.

      Es ist deshalb die Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) notwendig. Bestimmte Verstöße bzw. Verurteilungen führen zur Unzuverlässigkeit. Bitte geben Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Einwohnermeldeamt an, dass Sie das Führungszeugnis zur Vorlage, für die Beantragung einer Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Art (Art. 37 Abs. 1 LStVG), benötigen.
    2. Berechtigtes Interesse:

      Es ist schlüssig dazulegen, aus welchen Gründen die Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art erfolgen soll (sog. berechtigtes Interesse). Nicht ausreichend ist hier die Begründung wegen einer sog. reinen Tierliebhaberei.

      Vorliegen müssen hier wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen.
    3. Haftpflichtversicherung

      Vorlage des Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in einem ausreichendem Umfang (Deckungssumme: 1 Mio. € für Personenschäden und 0,5 Mio. € für Sachschäden), die alle mit der Haltung des/der gefährlichen Tiere/s einer wildlebenden Art, möglichen auftretenden Schäden abdeckt. Aus der von dem Versicherungsunternehmen ausgestellten Bescheinigung muss eindeutig erkennbar sein, dass die Haltung dieses/dieser Tiere/s mit der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
    4. Überprüfung der Tierhaltung:

      Die für die Tierhaltung vorgesehene Unterkunft muss entsprechend hierfür geeignet sein. Dieses ist vom Einzelfall abhängig. Die Erlaubnis zur Haltung wird deshalb im Regelfall, vor der endgültigen Erteilung durch die Gemeinde, vom staatlichen Veterinäramt Ebersberg (www.lra-ebe.de) und dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Vaterstetten im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft.
    5. Weitere gesetzliche Vorschriften

      Zusätzlich zur Erlaubnis nach Art. 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) sind weitere gesetzliche Vorschriften, die von anderen Behörden wie z.B. der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg und der Tierschutzbehörde vollzogen werden, zu beachten.

      Artenschutz:
      Viele wildlebende Tiere sind in ihrem Bestand gefährdet. Um den Handel mit gefährdeten Arten zu kontrollieren, haben sich Staaten in internationalen Übereinkommen zusammen geschlossen, zum Beispiel das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) von 1973 (CITES). Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind mitunter viele Tierarten unter Schutz gestellt. In die Europäische Union sind Ein- und Ausfuhr dieser Tierarten verboten bzw. durch strenge Vorschriften geregelt. Eine Verordnung verpflichtet alle Staaten der Europäischen Union das Washingtoner Artenschutzabkommen anzuwenden (EGVO).

      Internationale Regelungen werden durch nationale Regelungen ergänzt, wie z.B. die Bundesartenschutzverordnung, Bundesnaturschutzgesetz. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz erhalten Sie Informationen zur Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren.

      Ausstellung einer EG-Bescheinigung (früher CITES):

      Die in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Tierarten wird für die Vermarktung eine sog. EG-Bescheinigung (früher CITES) benötigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Homepage www.wisia.de.

      Die EG-Bescheinigungen werden nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft des Tieres auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt. Diese EG-Bescheinigungen sind beim Transport des Tieres mitzuführen bzw. wenn das Tier verkauft bzw. weitergegeben wird, an den neuen Besitzer auszuhändigen.

      Wir bitten Sie vor jedem Kauf sich über den Schutzstatus dieses/dieser Tiere/s zu informieren. Hinweise hierzu erhalten Sie hierzu unter www.wisia.de.
    6. Anzeigepflicht
      Wenn Sie in der Gemeinde Vaterstetten ein artengeschütztes Tier halten, so müssen Sie dieses unverzüglich beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- anzeigen. Weitere Zugänge bzw. Abgänge von Tiere müssen Sie ebenfalls anzeigen.

      Bei Umzug innerhalb der Gemeinde Vaterstetten ist dieses beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- , Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg anzuzeigen.

      Erfolgt der Wegzug in eine andere Gemeinde, so ist das Tier beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.

      Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Kontakt:
    Untere Naturschutzbehörde:
    Landratsamt Ebersberg
    Untere Naturschutzbehörde
    Eichthalstr. 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/823-0
    http://www.lra-ebe.de
     
    Tierschutzbehörde:
    Staatl. Veterinäramt Ebersberg
    Eichthalstraße 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/ 823 454
    http://www.lra-ebe.de
    E-mail: veterinaeramt@lra-ebe.bayern.de


    Wer ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig?

    Für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art ist die Gemeinde - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung - örtlich zuständig, in welchem das Tier gehalten werden soll.

    Hinweis: Zusätzlich zur Erlaubnis nach Art. 37 LStvG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) sind weitere gesetzliche Vorschriften, die von anderen Behörden wie z.B. der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg und der Tierschutzbehörde vollzogen werden, zu beachten.

    Wenn Sie in der Gemeinde Vaterstetten ein artengeschütztes Tier halten, so müssen Sie dieses unverzüglich beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- anzeigen. Weitere Zugänge bzw. Abgänge von Tiere müssen Sie ebenfalls anzeigen. Bei Umzug innerhalb der Gemeinde Vaterstetten ist dieses beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg anzuzeigen. Erfolgt der Wegzug in eine andere Gemeinde, so ist das Tier beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.

    Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Kontakt:

    Untere Naturschutzbehörde:
    Landratsamt Ebersberg
    Untere Naturschutzbehörde
    Eichthalstraße 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/823-0
    http://www.lra-ebe.de 
     
    Tierschutzbehörde:
    Staatl. Veterinäramt Ebersberg
    Eichthalstraße 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/ 823 454
    http://www.lra-ebe.de
    E-mail: veterinaeramt@lra-ebe.bayern.de

    Welche Unterlagen sind vorzulegen?

    • Antrag auf Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten gem. § 37 Abs. 1 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

      Bitte im Antrag die Gründe der Haltung eines solchen Tieres schlüssig darlegen. Es müssen wissenschaftliche, artenerhaltende, tierschützerische oder andere wichtige Begründungen (sog. berechtigtes Interesse) dargelegt werden. Bei Längenangaben zum Tier ist das erwachsene Tier entscheidend, somit unterfallen auch Jungtiere, die derzeit diese Längenmaße noch nicht erreicht haben, der Regelung.
    • Führungszeugnis der Belegart O
      Bitte geben Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Einwohnermeldeamt an, dass Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeinde, für die Beantragung einer Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Art (Art. 37 Abs. 1 LStVG), benötigen.
    • Haftpflichtversicherung

    Hinweis: Zusätzlich zur Erlaubnis nach Art. 37 LStvG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) sind weitere gesetzliche Vorschriften, die von anderen Behörden wie z.B. der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg und der Tierschutzbehörde vollzogen werden, zu beachten.

    Wenn Sie in der Gemeinde Vaterstetten ein artengeschütztes Tier halten, so müssen Sie dieses unverzüglich beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- anzeigen. Weitere Zugänge bzw. Abgänge von Tiere müssen Sie ebenfalls anzeigen. Bei Umzug innerhalb der Gemeinde Vaterstetten ist dieses beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-, Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg anzuzeigen. Erfolgt der Wegzug in eine andere Gemeinde, so ist das Tier beim Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.

    Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Kontakt:

    Untere Naturschutzbehörde:
    Landratsamt Ebersberg
    Untere Naturschutzbehörde
    Eichthalstr. 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/823-0
    http://www.lra-ebe.de 
     
    Tierschutzbehörde:
    Staatl. Veterinäramt Ebersberg
    Eichthalstraße 5
    85560 Ebersberg
    Tel. 08092/ 823 454
    http://www.lra-ebe.de
    E-mail: veterinaeramt@lra-ebe.bayern.de


    Wichtiger Hinweis:

    Diese Informationen beinhalten lediglich allgemeine Hinweise mit der Thematik "Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art" und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Entscheidend ist die aktuelle Rechtslage und die Überprüfung der zuständigen Behörde im Einzelfall.

  • Kosten

    Für jede Erteilung einer Erlaubnis der Haltung eines oder mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art werden Kosten und Auslagen in Höhe von 80,00 € bis 250,00 € erhoben. Die Kosten für das notwendige Führungszeugnis mit Belegart O betragen 13,00 €.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende