Schulangelegenheiten

  • Kurzbeschreibung

    Gastschulverhältnisse nach Art. 43 Abs.1 BayEUG

    Art. 43

    Gastschulverhältnisse

    (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.


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