Feuerwerk, Abbrennerlaubnis
Kurzbeschreibung
Feuerwerk, Abbrennerlaubnis
Das Abbrennen eines Feuerwerks ist genehmigungspflichtigPyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klasse II dürfen gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet werden. Aus begründetem Anlass (z. B. Goldene Hochzeit) kann durch das Ordnungsamt der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Erteilung dieser Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen und muss genaue Auskunft über den Antragsteller, Abbrennplatz und Art des Feuerwerkes enthalten. Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen/ Gegenständen zu überprüfen. Wir bitten Sie, den hier gespeicherten Antrag zu verwenden.
Die Genehmigung erfolgt unter Anlegung eines strengen Maßstabes, um Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Als spätester Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22.00 Uhr festgesetzt. Hier steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Es kann in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand (z. B. Vorortbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen) eine Gebühr von bis zu 200 Euro erhoben werden.
Wird dem Ordnungsamt das Abrennen eines Feuerwerks dieser Klasse ohne eine entsprechenden Ausnahmegenehmigung bekannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis:
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klasse III (Mittelfeuerwerke) und IV (Großfeuerwerke) abbrennen. Dies darf nur einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung der Regierung von Oberbayern. Sie sind dem Ordnungsamt 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.Feuerwerke der Klasse I (z. B. Tischfeuerwerke) sind nicht genehmigungspflichtig.
Anträge / Formulare