Feuerwehreinsätze

  • Kurzbeschreibung

    Feuerwehreinsätze; Kostenerstattung

    Kosten für den Feuerwehreinsatz

    Hilfemaßnahmen für Menschen oder Tiere in einer lebensbedrohlichen Notlage und das Löschen von Bränden sind nicht kostenpflichtig.

    Auch bei Irrtum eines Meldenden, d.h. wenn z.B. ein Feuer vermutet wird und sich das angebliche Feuer als Qualm oder Wasserdampf herausstellt, die keine Gefahr darstellten, wird der Meldende nicht mit Kosten belegt.

    Kostenpflichtig ist jedoch die Alarmierung der Feuerwehr durch böswillige Falschmeldungen oder bei Brandstiftungen. In diesem Fall werden dem Verusacher die Kosten in Rechnung gestellt.

    Berechnet werden grundsätzlich Einsatzkosten, wenn die Feuerwehr Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen ist.

    z.B.

    • die Beseitigung eines Wasserschadens
    • Hilfeleistung bei Sturmschäden
    • Beseitigung von Ölspuren oder Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen
    • Türöffnungen, wenn es sich nicht um Personenrettung aufgrund einer lebensbedrohlichen Notlage handelt
    • Einfangen von Tieren
    • Stellung von Sicherheits- oder Brandwachen
    • Kraftfahrzeugbrände, technische Hilfeleistung bei Unfällen
    • Fehlalarme, die durch das anlagenspezifisches Risiko bedingt sind

    Kostenpflichtig ist in der Regel der Verursacher des Schadens, der Eigentümer des Gegenstandes oder der Veranlasser des Einsatzes.

    Die Einsatzkosten durch Fehlalarme sind ebenfalls zu ersetzen, wenn sie durch das anlagenspezifische Risiko der Brandmeldeanlage bedingt sind. Handelt es sich jedoch um eine Alarmierung durch Irrtum eines Meldenden, wird der Einsatz nicht berechnet.

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem entstandenen Aufwand (Fahrzeuge, Anzahl der eingesetzten Feuerwehrdienstleistenden und der Einsatzdauer). Die Höhe der Pauschalbeträge sind der Anlage der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren zu entnehmen. 



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