Beglaubigung von Dokumenten (amtlich) und Unterschriften

  • Kurzbeschreibung

    Das Einwohnermeldeamt ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden. 

    Voraussetzungen

    • Das Original muss in deutscher Sprache abgefasst sein
    • Nur das gesamte Dokument (keine Auszüge) darf beglaubigt werden

    Hinweis:
    Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers ist bei der amtlichen Beglaubigung von Dokumenten nicht erforderlich.

    Folgende Unterlagen werden benötigt

    • Dokument im Original


    Was darf NICHT beglaubigt werden?

    • Amtliche Beglaubigungen sind für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
    • Das Einwohnermeldeamt hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich einem Notar vorbehalten.
    • Vom Einwohnermeldeamt dürfen ferner nicht beglaubigt werden, Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist, z.B.:

      - Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden.
      Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, welche die Urkunde ausgestellt hat bzw. bei weiteren Fragen an das an Ihrem Wohnsitz zuständige Standesamt (Standesamt Vaterstetten, Zimmer 115, in der Gemeindeverwaltung Vaterstetten).

      - Ablichtungen oder Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher bzw. Auszüge aus dem Katasterkartenwerk. Bitte wenden Sie sich an das für das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt (Vermessungs- und Katasteramt, Dr.-Wintrich-Str. 7, 85560 Ebersberg).

      - Unikate z.B. Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Führerschein. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Führerscheinstelle (Landratsamt Ebersberg, Führerscheinstelle, Kolpingstraße 1, 85560 Ebersberg). 



  • Kosten

    Bearbeitungsgebühren:

    Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Die Gebühr für jede Beglaubigung beträgt im Regelfall 5,00 €. Werden mehr als 6 Seiten beglaubigt, erhöht sich die Gebühr je Seite um 0,75 €.

    Gebührenfrei sind Schriftstücke, die zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenangelegenheit) benötigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Frau Weps, (Zimmer 115) in der Gemeindeverwaltung Vaterstetten.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende