Abbruch von Gebäuden

  • Kurzbeschreibung

    Eine Genehmigung ist für den Abbruch nicht erforderlich. Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor bei der Gemeinde  anzeigen. Keine solche Pflicht besteht bei, Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist, sowie bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von max. 10 m. Zu beachten ist, dass bei nicht freistehenden Gebäuden (z.B. Teilabbruch einer Doppelhaushälfte) ein qualifizierter Tragwerksplaner die Arbeiten überwachen und nachweisen muss, dass die die Standsicherheit sichergestellt ist. Eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten ist der Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 

    Die Beseitigung von Baudenkmälern ist denkmalschutzrechtlich zu prüfen. Es ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Mündliche Anzeigen genügen nicht, bitte verwenden Sie die amtlichen Formulare.


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